Sehr geehrte Patient*innen,
Ab 23.08.21 gilt folgendes in unserer Praxis:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen:
Muss grundsätzlich ein Nachweis über eine Immunisierung (geimpft oder genesen) oder ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Weitere Infos dazu:
Die aktuell geltende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wurde noch einmal konkretisiert (Stand 23.08.2021). Daraus ergibt sich folgendes:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage hintereinander den Wert von 35 erreicht oder überschreitet, dürfen gemäß § 4, Absatz 2 körpernahe Dienstleistungen (zu denen ausdrücklich auch medizinisch notwendige Dienstleistungen wie z.B. Heilmittel gehören) nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen oder ausgeübt werden (3-G-Regel). Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung werden gemäß § 4, Absatz 5 beim Zutritt zu kontrollieren (Immunisierungs- und Testnachweis: regelmäßig, Identitätsnachweis:stichprobenartig, Immunisierungs- und Testnachweise müssen insofern mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Ausnahmen:
- Für Beschäftigte reicht eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung.
- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt, müssen also nicht getestet werden.
- Kinder und Jugendliche ab 16 Jahren mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Wenn eine besondere Eilbedürftigkeit oder der gesundheitliche Zustand der Person eine vorherige Testung nicht zulässt, sind dringende medizinische oder pflegerische Behandlungen ohne vorherige Testung zulässig.
- Die zuständige Behörde kann gemäß § 4, Absatz 6 für medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.